AGB´S

Allgemeine Geschäftsbedinungen des Veranstalters

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen der Tom & Cemmi GmbH, Luxemburger Str. 41-43, 50674 Köln („wir“,„uns“, „Veranstalter“) gelten für den Erwerb von Tickets und dem Besuch der von uns allein oder zusammen mit örtlichen Veranstaltern durchgeführten Veranstaltungen („Veranstaltung“). Beim Kauf von Tickets zu einer Veranstaltung finden zusätzlich etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen unserer offiziellen Ticketpartner Anwendung, über die das Ticket für die Veranstaltung gekauft wurde. Gleichzeitig gelten die Hausordnungen der jeweiligen Veranstaltungsstätte. Mit dem Erwerb und Besitz eines Tickets zu einer Veranstaltung wird die Anwendbarkeit dieser AGB akzeptiert.

Das Wilde Wiese Fest ist eine Camping-, Musik- und Rahmenprogramm Veranstaltung, welche über mehrere Tage verläuft, im speziellen vom 03. September – 05. September 2027.
 

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Erwerb von Tickets

Tickets können nur über den Tom & Cemmi GmbH Shop erworben werden, die zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Shop einsehbar.

Der Ticketkauf setzt sich aus zwei Schritten zusammen. Einmal dem Erwerb eines Campingtickets, bzw. einer Campingberechtigung (Eine Berechtigung steht für einen Campingspot im Bereich Campingplatz mit Strom, Birkenwiese ohne Strom oder Prethtalwiese ohne Strom) und zweitens vom Erwerb von Personentickets (Erwachsenen und Kindertickets). Je geplanter Campingunterkunft/-einheit (Wohnwagen, Wohnmobil, Van, Zelt, PKW+Dachzelt, etc.) muss ein Campingticket erworben werden. Für jede Person jeden Alters der Buchungsgruppe muss ein entsprechendes Personenticket erworben werden.

2. Zutrittsberechtigungen

Menschen ab 0 Jahren ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände gestattet. Minderjährige dürfen das Wilde Wiese Fest nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person besuchen. Personensorgeberechtigt sind i.d.R. die Eltern, nicht hingegen erziehungsbeauftragte Personen (z.B. älterer Freund). Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

3. Die Haftung des Veranstalters

Die Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

4. Begriffsbestimmungen

„Veranstaltungsgelände“ meint das Gelände der Oberprether Mühle in Gesamtheit, inklusive Park-, Gastronomie- und Campingflächen und den zugehörigen ausgewiesenen Wegen. Mit „Veranstaltungsgelände“ ist der Zuschauerbereich gemeint, der auf dem Gelände der Oberprether Mühle mit Programmpunkten (DJ und/oder Live-Musik Bespielung und/oder Rahmenprogrammpunkten, etc.) bespielt wird. Mit „Campingflächen“ sind die vom Veranstalter und Campingplatzbetreiber frei gegebenen und in den Lageplänen hierfür ausgewiesenen Flächen zum Campen gemeint. „Parkflächen“ meint die vom Veranstalter frei gegebenen und in den Lageplänen speziell hierfür ausgewiesenen Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.

5. Betreten und Verlassen einzelner Bereiche

Vor dem erstmaligen Betreten des Camping- und Veranstaltungsgeländes werden die für diese Veranstaltung erforderlichen Eintrittskarten komplett entwertet, dem Besucher wird ein Armband angelegt und/oder ausgehändigt. Dieses Armband weißt den Gast als teilnahmeberechtigt aus und ist für die Dauer der Veranstaltung zu tragen und auf Verlangen unbeschädigte vorzuweisen. Ansonsten besteht kein Anspruch auf die Teilnahme an Veranstaltungsinhalten und/oder Rahmenprogrammpunkten der Veranstaltung.

6. Sicherheits- und Gesundheitskontrollen, Präventionsmaßnahmen

Beim Check-In, bzw. am Einlass innerhalb der Campingplatz Zufahrt, kann aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle (Visuelle Kontrolle) mit Körperkontrolle (Bodycheck) durch den Ordnungsdienst stattfinden.

Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung, bzw. dem Campingplatz zu verweigern, sowie den Besucher vom weiteren Verbleib auf dem Campingplatz-/Veranstaltungs­gelände auszuschließen, wenn der Besucher:

  1. nicht erlaubte Gegenstände oder Substanzen (siehe hierzu Hausordnung) bei sich führt; oder

  2. ein sonstiges Risiko für die Sicherheit und Gesundheit des Besuchers oder anderer Besucher darstellt (z.B. bei aggressivem Verhalten, bei fehlendem Nachweis der Zutrittsberechtigung); oder

  3. gegen die AGB in sonstiger Weise verstößt.

Wir behalten uns das Recht vor, auch während der Veranstaltung stichprobenartig Kontrollen durchzu­führen, um die Sicherheit der Veranstaltung und die Gesundheit der Besucher zu gewährleisten.

Der Veranstalter kann weitere angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungs­handlungen verlangen und Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zu entsprechen.

Die Besucher haben den Anordnungen des Veranstalters, den Campingplatzbetreibern, Erfüllungsgehilfen, sowie den diesbezüglichen Anweisungen des Ordnungsdienstes Folge zu leisten. Der Veranstalter kann den Besuch der Veranstaltung oder den Verbleib auf dem Veranstaltungsgelände davon abhängig machen, dass seine Anordnungen und Anweisungen befolgt werden.
 

7. Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Veranstaltungsgelände

7.1 Auf dem Campingplatz-/Veranstaltungsgelände sind grundsätzlich nur Aufnahmen für den privaten Gebrauch mit Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Nutzung von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art in den expliziten Bereichen der Veranstaltung, wie z.B. Bühnenbereich, Bereiche in welchen Rahmenprogrammpunkte der Veranstaltung stattfinden, etc.) Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Besucher die Teilnahme an den Veranstaltungsinhalten verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurück zu lassen oder in seiner eigenen Campingbehausung (Zelt, Wohnwagen, Wohnmobil, Kastenwagen, etc.) zu deponieren (wobei keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter wegen eines möglichen Verlustes des betreffenden Gerätes bestehen, sofern dem Veranstalter nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann).

7.2 Sämtliche Rechte an Ton- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltung liegen zum Zwecke einer kommerziellen Verwertung ausschließlich beim Veranstalter. Niemand darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters entsprechende Aufnahmen zu kommerziellen Zwecken aufzeichnen, senden und/oder öffentlich zugänglich machen. Das beinhaltet insbesondere auch die Verbreitung derartiger Aufnahmen direkt über das Internet.

8. Einwilligung zur Anfertigung und Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Wir können die Veranstaltung filmen, live-streamen und fotografieren und hiervon Audio- und audiovisuelle Aufnahmen anfertigen. Dies kann jeweils das Publikum einschließen. Mit dem Betreten des Campingplatzes, bzw. Veranstaltungsgeländes, willigt der Besucher unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen ein, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein. Das bedeutet insbesondere, dass der Besucher dem Veranstalter und dessen dritten Vertragspartnern/Lizenznehmern das zeitlich, örtlich und inhaltlich unbeschränkte Recht einräumt, Bildnisse, Stimme, Handlungen und/oder Aussagen des Besuchers in jeglicher Form ohne gesonderte Zustimmung des Besuchers aufzuzeichnen und in Medien seiner Wahl zu jeglichen kommerziellen und nicht-kommerziellen Zwecken zu vervielfältigen, zu senden, öffentlich zugänglich zu machen und/oder in sonstiger Form zu verbreiten.

9. Ausschluss von Besuchern

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel, etc.) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, andere Besucher gefährdet oder bei ihm der Verdachte einer Infektion mit dem Coronavirus oder einer ähnlichen ansteckenden Krankheit besteht, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

10. Hör- und sonstige Gesundheitsschäden, Infektionen mit dem Coronavirus

Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; Der Gebrauch von Gehörschutz wird insbesondere in der Nähe von Bereichen mit Musikbespielung (Live-Musik Bühne und/oder DJ Pult) dringend empfohlen. Für Minderjährige sind die personensorgeberechtigten Personen dafür verantwortlich entsprechende Vorsichtsmaßnahmen (wie z.B. Gehörschutz und/oder Kinder Lärmschutzkopfhörer, etc.) zu treffen und den Aufenthalt in Bereichen mit Musikbespielung zu beaufsichtigen.

Der Veranstalter weist darauf hin, dass es keine behördlichen Vorgaben für etwaige Schutz- und Hygienekonzepte oder sonstige Vorgaben zu Hygienemaßnahmen in Bezug auf das Coronavirus (SARS-CoV-2) gibt und daraus resultierend eine Infektion des Besuchers mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.

11. Umgang mit der Eintrittskarte

Die Eintrittskarte für die Veranstaltung ist aufzubewahren und nach Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt. Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.

12. Nutzung der Campingflächen

Das Campieren ist ab Freitag, den 03.09.2026 ab 15:00 Uhr bis zum Sonntag, den 05.09.2026 15:00 Uhr auf der am Check-In, bzw. durch das Einweisungspersonal zugewiesenen Campingfläche in der jeweils gebuchten Kategorie, bzw. Campingbereich gestattet. Wildes Campen ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen ist strengstens untersagt.

13. Anreise der Besucher / Parken / Zuteilung von Flächen

Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ, sein Zeltanhänger, Wohnwagen und/oder Wohnmobil und vergleichbares auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Park- und/oder Campingplatzes innerhalb der gebuchten Kategorie. Eine Zuteilung von Park- und Campingplätzen erfolgt durch das Veranstaltungs-/Campingplatzpersonal. Der Campingplatz wird nach Ankunft der Gäste befüllt und den Gästen werden durch das Veranstaltungs-/Campingplatzpersonal entsprechende Flächen zugewiesen. Ein Anspruch auf einen bestimmten Campingbereich gibt es nicht. Im Rahmen der jeweiligen Möglichkeiten und auf Goodwill Basis, kann bei Ankunft ein direkt benachbarter Bereich für später eintreffenden Freunde und/oder Familienmitglieder reserviert/geblockt werden. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

14. Absage / Verlegung / Programmänderungen / Ticketrückgabe

14.1 Durchführung und Absage der Veranstaltung

Die Veranstaltung findet grundsätzlich wie angekündigt statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, die Veranstaltung aus wichtigem Grund abzusagen, abzubrechen, zu unterbrechen, zeitlich oder örtlich zu verlegen oder in ihrem Ablauf zu ändern.

Ticketinhaber sind verpflichtet, sich vor Reiseantritt über die vom Veranstalter bekannt gegebenen Informationskanäle, insbesondere über die Webseite des Veranstalters, über den aktuellen Stand der Veranstaltung zu informieren.

14.2 Programmänderungen und beschränkte Kapazitäten

Änderungen des angekündigten Programms, der Spielzeiten, der Auftrittszeiten, des Veranstaltungsablaufs sowie die Absage oder der Austausch einzelner Künstler, Bands, Programmpunkte, Workshops oder sonstiger Angebote bleiben vorbehalten.

Der Veranstalter wird sich bei Ausfällen nach Möglichkeit um angemessenen Ersatz bemühen. Ein Anspruch auf den Auftritt bestimmter Künstler oder auf die Durchführung bestimmter einzelner Programm- oder Rahmenprogrammpunkte besteht nicht. Entsprechende Änderungen begründen daher grundsätzlich keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung des Ticketpreises.

Für einzelne Veranstaltungsbereiche, Aktivitäten oder sonstige Programmpunkte können aufgrund räumlicher, organisatorischer, sicherheitsbezogener oder behördlicher Vorgaben begrenzte Teilnehmer- oder Besucherkapazitäten gelten. Ist die jeweilige Kapazität erreicht, kann der Zutritt vorübergehend oder vollständig beschränkt werden. Hieraus entsteht kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung des Ticketpreises.

14.3 Wesentliche Änderungen und Aufwendungen des Ticketinhabers

Eine wesentliche Änderung der Veranstaltung liegt insbesondere dann vor, wenn die Veranstaltung in ihrem Gesamtcharakter so verändert wird, dass sie sich wesentlich von der Veranstaltung unterscheidet, deren Durchführung ein Ticketkäufer bei Vertragsschluss vernünftigerweise erwarten durfte. 

Der Ausfall oder Austausch einzelner Künstler, Bands, Programmpunkte oder sonstiger Angebote stellt für sich genommen grundsätzlich keine wesentliche Änderung dar.

Persönliche Aufwendungen und Dispositionen des Ticketinhabers im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsbesuch, insbesondere Kosten für An- und Abreise, Übernachtung, Verpflegung oder sonstige Reise- und Nebenkosten, erfolgen grundsätzlich auf eigene Kosten und eigenes Risiko. Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

14.4 Höhere Gewalt und Übertragung auf die Folgeveranstaltung

Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund sonstiger außergewöhnlicher, vom Veranstalter nicht zu vertretender und außerhalb seines zumutbaren Einflussbereichs liegender Umstände nicht, nicht vollständig oder nicht wie vorgesehen durchgeführt werden, kann die Veranstaltung insbesondere abgesagt, verschoben, unterbrochen oder abgebrochen werden.

Als höhere Gewalt bzw. außergewöhnliche Umstände gelten insbesondere – ohne hierauf beschränkt zu sein – Naturereignisse und Naturkatastrophen, Unwetter oder konkrete Unwettergefahren, Sturm, Starkregen, Überschwemmungen, extreme Hitze oder Trockenheit, Wald-, Vegetations- oder Graslandbrand sowie eine konkrete Wald-, Vegetations- oder Graslandbrandgefahr, behördliche Warnungen oder Anordnungen, behördliche Untersagungen oder Einschränkungen, Gefahren für Leib oder Leben der Besucher, Epidemien, Pandemien oder vergleichbare Gesundheitsgefahren, Krieg, Terrorismus, erhebliche Sicherheitslagen, Ausfälle wesentlicher Infrastruktur sowie sonstige vergleichbare Ereignisse, deren Eintritt oder Auswirkungen vom Veranstalter auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht verhindert werden können.

Wird die Veranstaltung vor und/oder nach ihrem Beginn aufgrund eines solchen Umstands abgesagt oder auf einen späteren Termin bzw. die nächste Ausgabe verschoben, behalten die für die betroffene Veranstaltung erworbenen Tickets ihre Gültigkeit und werden auf die entsprechende Folgeveranstaltung übertragen. Die Folgeveranstaltung findet grundsätzlich im Folgejahr statt. Der Veranstalter wird den Termin der Folgeveranstaltung nach dessen Festlegung über seine offiziellen Informationskanäle bekannt geben.

Eine Auszahlung des Ticketnennwertes ist für diesen Fall nach Maßgabe dieser Vereinbarung grundsätzlich nicht vorgesehen; an die Stelle des ursprünglichen Veranstaltungstermins tritt die entsprechende Folgeveranstaltung. 

14.5 Keine freiwillige Rückgabe oder Stornierung von Tickets

Der Erwerb eines Tickets ist verbindlich. Bereits erworbene Tickets werden grundsätzlich nicht zurückgenommen, storniert oder gegen Erstattung des Ticketpreises zurückgegeben.

Insbesondere persönliche Gründe des Ticketinhabers, wie eine Verhinderung, Terminüberschneidungen, Krankheit, Änderungen persönlicher Reisepläne, eine verspätete Anreise oder die Entscheidung, die Veranstaltung nicht oder nur teilweise zu besuchen, begründen keinen Anspruch auf Rücknahme, Stornierung oder Erstattung des Tickets.

Dies gilt ebenfalls für Änderungen einzelner Künstler, Bands, Programmpunkte oder zeitlicher Abläufe, soweit hierdurch der Gesamtcharakter der Veranstaltung nicht wesentlich verändert wird.

15. Sperrung / Räumung von Flächen

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Park-, Campingplatz- und Veranstaltungsbereiche oder sonstige Bereiche vorübergehend oder vollständig räumen und absperren, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters, des Campingplatzpersonals oder den Anweisungen der von ihnen beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

16. Witterungseinflüsse

Die Veranstaltung findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen.

17. Aushänge / Anweisungen

Ergänzend gelten aktuellen Aushänge im Bereich des Campingplatz Check-In´s und die Anweisungen des Veranstaltungs-/Campingplatzpersonals und deren Erfüllungsgehilfen vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage des Veranstalters.

2. PARK- UND CAMPINGORDNUNG

1. Geltung der Park- und Campingordnung

Die Park- und Campingordnung gilt für alle auf den Plänen ausgewiesenen Park- und Campingflächen, sowie den zum Veranstaltungsgelände gehörenden Straßen und Wege. Mit Erwerb der Eintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Park- und Campingordnung in Ziffer 2.

2. Anordnungen von Ordnungs- und Sicherheitskräften

Den Anordnungen von Ordnungskräften und Sicherheitsdiensten ist Folge zu leisten, diese gelten ergänzend zu diesen Reglungen.

3. Geltung der Straßenverkehrsordnung / Nutzung der Parkbereiche

Auf dem gesamten Veranstaltungsgelände und in den Park- und Campingbereichen gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO). Die Zufahrt zu den Campingbereichen und dem Veranstaltungsgelände ist im Übrigen beschränkt. Im Bereich des Campingplatzes- und Veranstaltungsgeländes und der Parkbereiche ist stets mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Es dürfen in Parkbereichen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5t abgestellt werden. Eine Ausnahme stellen Wohnmobile, Wohnwagen, Faltanhänger und PKW-Busse dar, die bauartbedingt über ein höheres zulässiges Gesamtgewicht verfügen und im Bereich des Campingplatzes zum aktiven Campen geparkt werden. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten und ausgewiesenen Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Fahrzeuge, die außerhalb gekennzeichneter Parkflächen oder durchfahrtsbehindernd auf Fahrwegen oder in Rettungsgassen abgestellt werden, können ohne Vorwarnung abgeschleppt werden. Die dafür anfallenden Gebühren trägt der Verursacher.

Es besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit einer bestimmten Park- oder Campingfläche innerhalb der gebuchten Kategorie. Die Park- und Campingflächen werden nach Bedarf geöffnet und den Besuchern vom Campingplatz-/Veranstalterpersonal zugewiesen. Die Flucht- und Rettungsgassen sind von jeglichen Aufbauten zu jeder Zeit freizuhalten.

4. Erlöschen der Parkberechtigung

Die Parkberechtigung entfällt, sofern das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist und/oder zwangsentstempelt und/oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen mit gültiger Prüfplakette versehen ist und/oder das Fahrzeug mit undichtem Tank/Motor oder sonst in einem nicht verkehrssicheren Zustand oder in einem Zustand, von dem Gefahr ausgehen könnte, abgestellt wurde.

5. Verbot des Wildcampens

Wildcampen außerhalb bezeichneter Flächen ist verboten und wird rigoros verfolgt! Die Besucher dürfen nur die am Check-In zugewiesenen Campingflächen benutzen.

6. Keine Bewachung der Parkplätze

Eine Bewachung der auf Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge erfolgt nicht. Das Parken von Fahrzeugen geschieht auf eigene Gefahr.

7. Haftung des Veranstalters

Die Haftung des Veranstalters für Schäden durch Diebstahl oder Beschädigung der auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Veranstalter haftet grundsätzlich nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Einbruch, Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Die Haftungsbeschränkungen in dieser Ziffer 7. unterliegen den Einschränkungen gemäß der Regelung in Ziffer 1. 3 (Die Haftung des Veranstalters) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

8. Camping Stellflächen

Alle Gäste werden in ihrem Buchungsverbund (Familie, Gruppe, Freundesgruppe, etc.) auf eine für ihren Campingbedarf (Platz für ein Zelt, ein Wohnwagen, ein Wohnmobil, Campingvan, etc.) entsprechenden Fläche und in der gebuchten Kategorie (mit Strom oder ohne Strom) auf dem Campingplatz untergebracht. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Fläche auf dem Campingplatz oder den gebuchten Campingbereich, falls z.B. witterungsbedingte Umstände eine Verlegung der Campingfläche erforderlich machen.

9. Betreten des Campingbereichs

Das Betreten, bzw. die Nutzung des Campingbereichs ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten vom Veranstalter ausgegebenen Armband und zugehöriger Eintrittskarte erlaubt.

10. Verbotene Gegenstände in den Park- und Campingbereichen

Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.

  1. Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art

  2. Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug

  3. Pyrotechnische Gegenstände aller Art

  4. Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände

  5. Bau- und Brennholz

  6. Wassergefährdende Stoffe und Flüssigkeiten (z.B. flüssiger Grillanzünder)

  7. Glasflaschen und sonstige Glasbehältnisse

  8. Trockeneis

  9. Säurebatterien

  10. Drohnen und andere unbemannte Luftfahrzeuge

  11. Megaphone

  12. Stromaggregate

Das Mitführen solcher Gegenstände kann bereits bei der Anreise zur Abweisung des Fahrzeugs und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen; mitgeführte Gegenstände dieser Art werden ersatzlos konfisziert und nicht wieder ausgehändigt.

11. Erlaubte Gegenstände

Zu erlaubten Gegenständen gehören u.a.

  1. Zelte, Pavillons und Zubehör

  2. Persönliche Kleidung und Ausrüstungsgegenstände

  3. Proviant und Getränke

  4. Gasflaschen für den Betrieb im Wohnwagen, Wohnmobil, etc. und/oder für einen Gasgrill

  5. Gas- und Holzkohle-Grills

  6. für die Campingnutzung zugelassene, umweltfreundliche Gelbatterien

12. Naturschutz

Umwelt und Natur sind zu schützen. Rücksichtnahme auf Flora und Fauna ist höchstes Gebot. Stromaggregate können daher nicht zugelassen werden; die Nutzung ist behördlich untersagt. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen.

13. Betrieb von Soundanlagen

Der Betrieb von Soundanlagen auf dem Campingplatz ist gestattet, zugehörige Lautsprecher sind so auszurichten, dass Sie die umliegenden Besucher nicht beschallen; die maximale Lautstärke kann von Veranstalter-/Ordnungskräften aus Gründen des Anwohnerschutzes begrenzt werden. Zudem ist stets auf die Campingnachbarn Rücksicht zu nehmen und die Lautstärke ggfs. anzupassen.

14. Verbot von Abgrenzungen / Löchern

Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Campingflächen gegraben werden.

15. Rettungswege

Unbedingt sind alle Zu- und Abwege, Strassen, etc., welche als Rettungswege genutzt werden zu jeder Zeit und unter allen Umständen freizuhalten!

16. Nutzung von Kochgeräten / offenes Feuer / Lagerfeuer

Gas-Kochgeräte müssen sich in technisch einwandfreiem Zustand befinden und deutscher DIN-Norm entsprechen. Es dürfen nur für den Campingeinsatz freigegebene Gasflaschen und Einrichtungen benutzt werden. Offenes Feuer und Lagerfeuer sind nur an den eingerichteten Feuerstellen erlaubt. Es ist strengstens verboten neue Feuerstellen einzurichten.

17. Grillen

Grillen ist zulässig in Gas- und Holzkohle-Grills. Bei Sturm oder ähnlichen Witterungsverhältnissen kann das Grillen aus Sicherheitsgründen untersagt werden. Beim Ausbruch eines Feuers ist unverzüglich das Campingplatz- und/oder das Veranstalterpersonal zu informieren, auch wenn das Feuer selbst gelöscht werden konnte. Um Unfälle zu vermeiden, ist die Verwendung von Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten untersagt. Es sind ausschließlich handelsübliche Holzkohleanzünder nach Gebrauchsanleitung zu verwenden. Der Grill darf nie unbeaufsichtigt brennen oder ausglühen. Es ist untersagt, Kohle zum Ausglühen auf den Rasen zu schütten. Behördliche Auflagen können das Grillen teilweise oder ganz einschränken.

18. Müllentsorgung

Während der Veranstaltung sind Abfälle an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.

19. Pflege von Wegen, Anlagen und Einrichtungen

Wege, Anlagen und sämtliche Einrichtungen des Campingplatzes sind sauber zu halten und pfleglich zu behandeln. Dies gilt auch für die zur Verfügung gestellten Toiletten, Duschen und Waschräume. Aus hygienischen Gründen dürfen Abwässer nur in dafür vorgesehene Ausgüsse entleert werden. Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten ist nicht gestattet. Die Verschmutzung von Gewässern ist untersagt. Mutwillige Beschädigungen von Bäumen und Gehölzgruppen auf Park- und Campingplätzen und angrenzenden Waldstücken sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

20. Geltung des Jugendschutzgesetzes

Auf allen Park-, Veranstaltungs- und Campingflächen gilt das Jugendschutzgesetz.

21. Unberechtigter Zutritt

Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

22. Gebot der Rücksichtnahme

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Platznutzern zu üben.

23. Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Park- und Campingordnung kann zu einem zeitweisen oder vollständigen Ausschluss von der gesamten Veranstaltung führen.

24. Abreise

Zum Ende des Aufenthaltes ist der Stellplatz in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Zu einem ordentlichen Zustand gehört insbesondere, dass sämtlicher Müll in die bereitgestellten Gefäße und Stationen verbracht wird und die eigene Campingausrüstung restlos abgebaut und mitgenommen wird. Abbau, Reinigung des eigenen Platzes, Müllentsorgung und Abreise muss bis spätestens
Sonntag, 05.09.2026 bis 15:00h erfolgen.

25. Sonstige Anweisungen/ Hinweise

Ergänzend zur Park- und Campingordnung gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Campingplatz- und/oder Veranstalterpersonal vor Ort, sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage.